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Vertretung vor Gericht 

Vor Gericht und vor Behörden hat jeder das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen ein sogenannter Anwaltszwang besteht. Hier müssen sich die Parteien rechtsanwaltlich vertreten lassen. Dies gilt z.B. bei Zivilprozessen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Darüber hinaus besteht Anwaltszwang auch vor dem Amtsgericht als Familiengericht und dem Oberlandesgericht bei Ehesachen (z.B. Scheidung) und den Folgesachen von Scheidungssachen (Regelung der elterlichen Sorge, Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleich usw.) sowie in Unterhaltssachen und in Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch dann, wenn sie nicht im Verbund mit der Scheidungssache verhandelt werden.

Auch in gewichtigeren Straf- und Bußgeldverfahren muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger mitwirken. Diese bzw. dieser kann von dem Beschuldigten beauftragt oder durch das Gericht bestellt werden.

Anwaltszwang besteht außerdem vor dem Bundesgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundesfinanzhof, dem Bundessozialgericht sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem baden-württembergischen Staatsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht.

Anstelle von Rechtsanwälten können in der Arbeitsgerichtsbarkeit auch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände als Prozessbevollmächtigte auftreten. Diese Regelung gilt auch für die Vertretung in der Sozialgerichtsbarkeit, bei der auch die Mitglieder und Angestellten von selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer Prozessbevollmächtigte sein können. In der Finanzgerichtsbarkeit ist auch eine Vertretung durch Steuerberater oder durch Wirtschaftsprüfer möglich.

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